Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 NG CH-LU

§ 7 Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - Aufenthalter in Gast- und Ferienhäusern, Pensionen und bei Privaten

Niederlassung und Aufenthalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 NG · Aufenthalter in Gast- und Ferienhäusern, Pensionen und bei Privaten

1. Wer sich in Gast- und Ferienhäusern, Pensionen oder zu Besuchszwecken bei Privaten aufhält, ist für die Dauer von zwei Monaten von der Abgabe der Ausweispapiere und der Anmeldepflicht gemäss § 5 entbunden.

2. Aufenthalter in Gasthäusern und Pensionen sind verpflichtet, für die Erstellung der Hotelkontrolle und der Hotelbulletins die nötigen Angaben zu machen.

3. Ausländer, die sich bei Privaten oder in Ferienhäusern aufhalten, sind verpflichtet, sich innert zehn Tagen unter Vorweisung gültiger Ausweispapiere bei der Gemeinde zu melden.

← § 6 NG Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - Umfang des Niederlassungsrechtes[[1]](#articletitle_text_fn_797603_2_1_c) § 8 NG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →