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NG
CH-LU
§ 7 Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - Aufenthalter in Gast- und Ferienhäusern, Pensionen und bei Privaten
Niederlassung und Aufenthalt
§ 7 NG · Aufenthalter in Gast- und Ferienhäusern, Pensionen und bei Privaten
1. Wer sich in Gast- und Ferienhäusern, Pensionen oder zu Besuchszwecken bei Privaten aufhält, ist für die Dauer von zwei Monaten von der Abgabe der Ausweispapiere und der Anmeldepflicht gemäss § 5 entbunden.
2. Aufenthalter in Gasthäusern und Pensionen sind verpflichtet, für die Erstellung der Hotelkontrolle und der Hotelbulletins die nötigen Angaben zu machen.
3. Ausländer, die sich bei Privaten oder in Ferienhäusern aufhalten, sind verpflichtet, sich innert zehn Tagen unter Vorweisung gültiger Ausweispapiere bei der Gemeinde zu melden.