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§ 6 Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - Zuständigkeit

Niederlassung und Aufenthalt
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§ 6 NG · Zuständigkeit

1. Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes regelt, ist die für Niederlassung und Aufenthalt zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

2. Für die Gewährung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an Ausländer ist das kantonale Amt für Migration zuständig.

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