§ 4 Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - b. Besondere Vorschriften
§ 4 NG · b. Besondere Vorschriften
1. Verheiratete Schweizer Bürger, die zur Einlage von Ausweisschriften verpflichtet sind, sollen zudem den Familienausweis vorlegen. Verheiratete Ausländer sind gehalten, die entsprechenden Ausweise für die Ehefrau und allfällige Kinder abzugeben. In eingetragener Partnerschaft lebende Personen weisen sich zusätzlich mit dem Partnerschaftsausweis oder mit einer entsprechenden Bescheinigung aus.
2. Kantonsbürger, die in ihrer Heimatgemeinde wohnen und verbleiben, müssen keine Ausweisschriften abgeben.
3. Dagegen müssen die in ihre Heimatgemeinde zurückkehrenden Bürger die Ausweisschriften bei der Gemeinde hinterlegen.
4. Bürger, die sich während der Dauer ihrer Niederlassung in der Heimatgemeinde Ausweisschriften ausstellen liessen, haben diese bei der Gemeinde zu hinterlegen, sobald sie diese nicht mehr benötigen.