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§ 38 Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG)

Vollzug
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§ 38 NG

1. Mit diesem Gesetz wird das Gesetz über das Niederlassungswesen vom 30. Mai 1894 aufgehoben. Es ist vom Regierungsrat zu veröffentlichen und zu vollziehen.

2. Der Zeitpunkt seines Inkrafttretens wird vom Regierungsrate, nach Genehmigung durch den Bundesrat, festgesetzt.

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