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§ 3 Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - Niederlassung: a. Allgemeine Vorschriften

Niederlassung und Aufenthalt
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§ 3 NG · Niederlassung: a. Allgemeine Vorschriften

1. Wer in einer Gemeinde des Kantons Wohnsitz nimmt oder dort länger als drei Monate verweilen will, hat zur Begründung der Niederlassung binnen 14 Tagen folgende Vorschriften zu erfüllen

a. Schweizer Bürger, die nicht Kantonsbürger sind, müssen ihren Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift einlegen;

b. Kantonsbürger, die sich nicht in ihrer Heimatgemeinde niederlassen, müssen den Heimatschein einlegen. Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestelltes Heimatzeugnis gilt als vollwertige Ausweisschrift.

c. Ausländer müssen die Reisepässe oder die in Niederlassungsverträgen vorgesehenen besonderen Ausweise abgeben;

d. von den neu zuziehenden zusammenlebenden Familien müssen neben dem Vater auch die volljährigen Kinder Ausweisschriften abgeben.

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