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NG
CH-LU
§ 2a Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - Melde- und Auskunftspflicht
Niederlassung und Aufenthalt
§ 2a NG · Melde- und Auskunftspflicht
1. Wer in einer Gemeinde Wohnsitz nimmt oder als Aufenthalter verweilt, hat sich zu Beginn und bei Beendigung bei der Gemeinde zu melden. Die Meldepflicht besteht auch bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde oder innerhalb eines Gebäudes.
2. Es ist wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über die im Einwohnerregister zu erfassenden Daten. Diese sind, soweit erforderlich, zu belegen.