Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 NG CH-LU

§ 2a Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - Melde- und Auskunftspflicht

Niederlassung und Aufenthalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2a NG · Melde- und Auskunftspflicht

1. Wer in einer Gemeinde Wohnsitz nimmt oder als Aufenthalter verweilt, hat sich zu Beginn und bei Beendigung bei der Gemeinde zu melden. Die Meldepflicht besteht auch bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde oder innerhalb eines Gebäudes.

2. Es ist wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über die im Einwohnerregister zu erfassenden Daten. Diese sind, soweit erforderlich, zu belegen.

← § 2 NG Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - Umfang des Niederlassungsrechtes[[1]](#articletitle_text_fn_797603_2_1_c) § 3 NG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →