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§ 20 Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - Aufsicht

Niederlassung und Aufenthalt
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§ 20 NG · Aufsicht

1. Die Aufsicht auf dem Gebiet des Niederlassungswesens ist Sache des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.

2. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist insbesondere berechtigt, die Kontrollen und Ausweisschriften zur Einsicht sowie Kontrollauszüge zu verlangen und durch seine Organe die vorschriftsgemässe Führung der Kontrolle prüfen zu lassen.

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