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§ 2 Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - Verweigerung und Entzug der Niederlassung

Niederlassung und Aufenthalt
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§ 2 NG · Verweigerung und Entzug der Niederlassung

1. Für die Verweigerung und den Entzug der Niederlassung gelten die Vorschriften des Artikels 45 der Bundesverfassung. Verträge mit andern Kantonen bleiben vorbehalten.

2. Für die Ausländer gelten die besonderen Vorschriften des Bundesrechtes.

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