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§ 19 Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - Rechtsmittel

Niederlassung und Aufenthalt
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§ 19 NG · Rechtsmittel

1. Die in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 angefochten werden.

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