Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 NG CH-LU

§ 18 Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - Sanktionen

Niederlassung und Aufenthalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 NG · Sanktionen

1. Wer den in diesem Gesetz festgelegten Melde- und Auskunftspflichten trotz Mahnung nicht nachkommt, kann von der Gemeinde mit Busse bis 1000 Franken bestraft werden. Die Busse fällt in die Gemeindekasse.

← § 17 NG Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - Umfang des Niederlassungsrechtes[[1]](#articletitle_text_fn_797603_2_1_c) § 19 NG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →