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NG
CH-LU
§ 18 Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - Sanktionen
Niederlassung und Aufenthalt
§ 18 NG · Sanktionen
1. Wer den in diesem Gesetz festgelegten Melde- und Auskunftspflichten trotz Mahnung nicht nachkommt, kann von der Gemeinde mit Busse bis 1000 Franken bestraft werden. Die Busse fällt in die Gemeindekasse.