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§ 17 Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - Ergänzende und subsidiäre Auskunftspflicht

Niederlassung und Aufenthalt
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§ 17 NG · Ergänzende und subsidiäre Auskunftspflicht

1. Die Vermieter beziehungsweise die Liegenschaftsverwaltungen sind verpflichtet, der Gemeinde Namen und Vornamen sowie Mietbeginn und -ende der ein-, um- und wegziehenden Mieter unentgeltlich zu melden. Sie geben auch den eidgenössischen Gebäudeidentifikator (EGID) und den eidgenössischen Wohnungsidentifikator (EWID) bekannt. Diese Verpflichtung gilt ebenso für Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen.

2. Leiter von Kollektivhaushalten haben der Gemeinde die Bewohner unentgeltlich zu melden. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

3. Wird die Meldepflicht gemäss § 2a nicht erfüllt, haben der Gemeinde auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft zu erteilen

a. Arbeitgeber über die Wohn- und Zustelladressen der bei ihnen beschäftigten meldepflichtigen Personen,

b. Elektrizitätsversorgungsunternehmen und andere Anbieter leitungsgebundener Dienste über Daten, die zur Bestimmung und Nachführung der Wohnungsidentifikation notwendig sind.

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