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NG
CH-LU
§ 16 Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - Kontrollpflicht der Gemeinden
Niederlassung und Aufenthalt
§ 16 NG · Kontrollpflicht der Gemeinden
1. Die Gemeinden haben die Ausweisschriften jener Personen, die sie nicht innert vorgeschriebener Frist hinterlegen, einzufordern. Sie sind verantwortlich, dass die Bestimmungen über die Schriftenabgabe eingehalten werden.