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§ 16 Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - Kontrollpflicht der Gemeinden

Niederlassung und Aufenthalt
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§ 16 NG · Kontrollpflicht der Gemeinden

1. Die Gemeinden haben die Ausweisschriften jener Personen, die sie nicht innert vorgeschriebener Frist hinterlegen, einzufordern. Sie sind verantwortlich, dass die Bestimmungen über die Schriftenabgabe eingehalten werden.

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