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§ 15a Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - Kaution

Niederlassung und Aufenthalt
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§ 15a NG · Kaution

1. Eine Kaution haben Ausländer zu leisten, die

a. ohne anerkanntes und gültiges heimatliches Ausweispapier eine Aufenthalts- oder eine Niederlassungsbewilligung erhalten,

b. vorläufig aufgenommen werden und ihren Unterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können.

2. Die Kaution beträgt für Einzelpersonen 3000 Franken und für Familien 5000 Franken. Sie ist dem Amt für Migration zu leisten. Ratenzahlungen sind möglich.

3. Die Kaution dient der Sicherstellung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und der Bedingungen, die in der Aufenthaltsbewilligung enthalten sind.

4. Das Amt für Migration kann in Härtefällen auf die Kaution verzichten.

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