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§ 15 Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - Gebühren

Niederlassung und Aufenthalt
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§ 15 NG · Gebühren

1. Die Gebühren für die Entgegennahme und Kontrolle der Ausweispapiere, die Ausstellung der Schriftenempfangsscheine usw. bemessen sich nach dem Gebührentarif bzw. nach der ausländerrechtlichen Gebührenverordnung.

2. Polizisten, die mit dem Einsammeln der Ausweisschriften beauftragt werden, haben Anrecht auf eine angemessene Entschädigung durch die Gemeinde.

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