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§ 14 Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - Rückgabe der Ausweisschriften und Pass- oder Schriftensperre[[1]](#articletitle_text_fn_797617_2_1_c)

Niederlassung und Aufenthalt
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§ 14 NG · Rückgabe der Ausweisschriften und Pass- oder Schriftensperre[[1]](#articletitle_text_fn_797617_2_1_c)

1. Beim Wegzug aus der Gemeinde sind die Ausweisschriften dem Eigentümer gegen Rückgabe des Empfangsscheines sofort kostenlos auszuhändigen.

2. Für Ausländer gelten die ausländerrechtlichen Vorschriften.

3. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und die zuständigen Strafbehörden können gegenüber strafrechtlich Angeschuldigten oder Verdächtigen die Pass- oder Schriftensperre verfügen.

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