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§ 13 Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - Einwohnerregister

Niederlassung und Aufenthalt
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§ 13 NG · Einwohnerregister

1. Die Gemeinden führen gemäss den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz) vom 23. Juni 2006 ein Einwohnerregister in elektronischer Form.

2. Im Einwohnerregister sind folgende Merkmale zu führen

a. Merkmale gemäss Artikel 6 des Registerharmonisierungsgesetzes,

b. Name und Vorname der Eltern bei der Geburt des Kindes,

c. Name und Vorname des Ehegatten oder des eingetragenen Partners,

d. lediger Name, Allianzname, Name in ausländischem Pass, Aliasname und Rufname,

e. Datum Zivilstandsereignis,

f. Feuerwehrpflicht,

g. Sorgerecht und zivilrechtliche Handlungsfähigkeit,

h. Sperrvermerke.

3. Der Regierungsrat kann nach Rücksprache mit dem kantonalen Beauftragten für den Datenschutz durch Verordnung die Führung weiterer Merkmale vorsehen, sofern dies zur Erfüllung kantonaler oder kommunaler Aufgaben notwendig ist. Er beachtet dabei den Persönlichkeitsschutz.

4. Er bestimmt, wie die Merkmale zu führen sind, die nicht im amtlichen Katalog gemäss Artikel 4 Absatz 4 des Registerharmonisierungsgesetzes aufgeführt sind.

5. Die Gemeinden tauschen beim Wegzug und Zuzug von Personen die Daten der Einwohnerregister laufend untereinander aus.

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