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§ 12 Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - Aufbewahrung der Schriften; Auskunfts- und Einsichtsrecht

Niederlassung und Aufenthalt
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§ 12 NG · Aufbewahrung der Schriften; Auskunfts- und Einsichtsrecht

1. Die Gemeinden verwahren die Schriften und führen über deren Ein- und Ausgang und über die ausgestellten Schriftenempfangsscheine genaue chronologische und alphabetische Kontrolle nach einheitlichen, vom Regierungsrat festgelegten Formularen.

2. Das Recht, Auskunft über die Personendaten der Einwohnerkontrolle zu verlangen und in sie Einsicht zu nehmen, richtet sich nach dem Kantonalen Datenschutzgesetz vom 2. Juli 1990.

3. ...

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