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§ 11 Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - Meldepflicht an den Sektionschef

Niederlassung und Aufenthalt
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§ 11 NG · Meldepflicht an den Sektionschef

1. Bei dienst- und ersatzpflichtigen Schweizer Bürgern muss entsprechend den Vorschriften über das militärische Kontrollwesen von jeder Einlage oder Abhebung der Ausweisschriften dem zuständigen Sektionschef sofort Anzeige gemacht werden.

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