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§ 10 Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - Empfangsschein

Niederlassung und Aufenthalt
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§ 10 NG · Empfangsschein

1. Die Gemeinde stellt für die Einlage der Ausweisschriften den Schriftenempfangsschein aus. Dieser gilt, sofern ihn die Gemeinde nicht binnen Monatsfrist widerruft, als Ausweis über die erfolgte gesetzliche Regelung der Niederlassung und soll folgende Angaben enthalten: Tag der Ausstellung, Name und Vorname, Geburtsdatum, Familienstand, Heimatort, genaue Wohnortsangabe, Bezeichnung und eventuelle Gültigkeitsdauer der Ausweispapiere und Höhe der erhobenen Gebühr.

2. Die Ausländer erhalten vom Amt für Migration anstelle des Empfangsscheines den vorgeschriebenen Ausländerausweis.

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