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§ 1 Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - Umfang des Niederlassungsrechtes[[1]](#articletitle_text_fn_797603_2_1_c)

Niederlassung und Aufenthalt
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§ 1 NG · Umfang des Niederlassungsrechtes[[1]](#articletitle_text_fn_797603_2_1_c)

1. Die freie Niederlassung in den Gemeinden des Kantons Luzern ist nach Massgabe der Bundesverfassung, der Kantonsverfassung, der Niederlassungsverträge und dieses Gesetzes gewährleistet.

2. Jeder Schweizer Bürger sowie jeder Ausländer, auf den der Niederlassungsvertrag seines Heimatstaates Anwendung findet, hat das Recht, sich in jeder Gemeinde des Kantons aufzuhalten oder niederzulassen.

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