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CH-LU
§ 9 Reglement über die Berufsmaturität - Expertinnen und Experten
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Reglement über die Berufsmaturität · Expertinnen und Experten
1. Die Expertinnen und Experten sind von der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung bestimmte externe Fachleute.
2. Sie begutachten die schriftlichen und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen und der praktischen Berufsmaturitätsprüfungen.
3. Sie setzen in Absprache mit den Examinierenden die Maturitätsprüfungsnoten fest und bestätigen die Richtigkeit der gegebenen Noten durch ihre Unterschrift auf dem Notenblatt. Bei Uneinigkeit entscheidet die Expertin oder der Experte.