Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
444 CH-LU

§ 9 Reglement über die Berufsmaturität - Expertinnen und Experten

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Reglement über die Berufsmaturität · Expertinnen und Experten

1. Die Expertinnen und Experten sind von der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung bestimmte externe Fachleute.

2. Sie begutachten die schriftlichen und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen und der praktischen Berufsmaturitätsprüfungen.

3. Sie setzen in Absprache mit den Examinierenden die Maturitätsprüfungsnoten fest und bestätigen die Richtigkeit der gegebenen Noten durch ihre Unterschrift auf dem Notenblatt. Bei Uneinigkeit entscheidet die Expertin oder der Experte.

← § 8 Reglement über die Berufsmaturität Grundsätze § 10 Reglement über die Berufsmaturität →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →