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444 CH-LU

§ 8 Reglement über die Berufsmaturität - Examinierende

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Reglement über die Berufsmaturität · Examinierende

1. Die Fachlehrpersonen der jeweiligen Berufsmaturitätsangebote nehmen als Examinierende die Aufnahme- und die Berufsmaturitätsprüfungen ab.

2. Die Maturitätsprüfungsnoten setzen sie in Absprache mit den Expertinnen und Experten fest und bestätigen die Richtigkeit der gegebenen Noten durch ihre Unterschrift auf dem Notenblatt. Bei Uneinigkeit entscheidet die Expertin oder der Experte.

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