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CH-LU
§ 7 Reglement über die Berufsmaturität - Schulleitung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Reglement über die Berufsmaturität · Schulleitung
1. Jedes Berufsmaturitätsangebot wird nach den Vorgaben der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung durch eine Schulleitung geführt. Die Schulleitung ist für sämtliche Entscheide über ihr Angebot zuständig, soweit diese nicht einer anderen Behörde oder Stelle zugeordnet sind.
2. Die Schulleitung entscheidet insbesondere über die Aufnahme in ihr Angebot und über dessen Abschluss. Die Voraussetzungen für die Aufnahme und die Dispensation von der Aufnahmeprüfung sowie für die Durchführung der Abschlussprüfungen richten sich nach den Vorgaben der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung.