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444 CH-LU

§ 3 Reglement über die Berufsmaturität - Zuständige Dienststellen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Reglement über die Berufsmaturität · Zuständige Dienststellen

1. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung organisiert und koordiniert die pädagogischen und fachlichen Belange der kantonalen Angebote.

2. Sie trifft alle diesbezüglichen Entscheide im Bereich der Berufsmaturität, die nicht einer anderen Behörde oder Stelle zugeordnet sind. Sie kann ihre Befugnisse delegieren.

3. In personellen und betrieblichen Belangen ist die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung zuständig für sämtliche Angebote mit Ausnahme der Wirtschaftsmittelschule Willisau. Für diese ist die Dienststelle Gymnasialbildung zuständig.

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