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CH-LU
§ 22 Reglement über die Berufsmaturität - Rechtsmittel
Schlussbestimmungen
§ 22 Reglement über die Berufsmaturität · Rechtsmittel
1. Gegen Entscheide über die Ergebnisse der Berufsmaturitätsprüfung kann innert 20 Tagen bei der Schulleitung Einsprache erhoben werden.
2. Gegen alle übrigen Entscheide nach diesem Reglement und gegen Einspracheentscheide kann gemäss § 51 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
3. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.