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§ 20 Reglement über die Berufsmaturität - Unredlichkeiten

Berufsmaturitätsprüfung
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§ 20 Reglement über die Berufsmaturität · Unredlichkeiten

1. Bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der Berufsmaturitätsprüfung, insbesondere durch Mitbringen und Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, kann die Prüfung von der Schulleitung als nicht bestanden erklärt werden.

2. ...

3. In besonders schweren Fällen kann die Schulleitung den Ausschluss für die gesamte Prüfung verfügen.

4. ...

5. Liegt der begründete Verdacht eines Prüfungsbetruges vor, stellt die Schulleitung dem Kandidaten oder der Kandidatin im betreffenden Fach neue Prüfungsaufgaben.

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