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§ 2 Reglement über die Berufsmaturität - Angebotsmodelle

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Reglement über die Berufsmaturität · Angebotsmodelle

1. Die Berufsmaturität kann schulisch organisiert, lehrbegleitend oder nach Abschluss der beruflichen Grundbildung erworben werden.

2. Schulisch organisierte Berufsmaturitätsangebote vermitteln die erweiterte Allgemeinbildung und die berufliche Grundbildung.

3. Lehrbegleitende Berufsmaturitätsangebote vermitteln die erweiterte Allgemeinbildung in der Regel zeitlich parallel, aber organisatorisch getrennt von der beruflichen Grundbildung. Beim lehrbegleitenden Angebot mit vorgezogenem Berufsmaturitätsunterricht werden einzelne Fächer der erweiterten Allgemeinbildung schon während der 3. Sekundarklasse besucht.

4. Berufsmaturitätsangebote nach Abschluss der beruflichen Grundbildung vermitteln Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses die erweiterte Allgemeinbildung. Sie sind als Voll- oder Teilzeitangebote ausgestaltet.

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