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CH-LU
§ 19 Reglement über die Berufsmaturität - Wiederholung
Berufsmaturitätsprüfung
§ 19 Reglement über die Berufsmaturität · Wiederholung
1. Wer nicht bestanden hat, kann den Berufsmaturitätsabschluss einmal wiederholen. Dabei werden nur jene Fächer geprüft, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende Fachnote erreicht wurde. Die Wiederholung findet in der Regel frühestens nach einem Jahr statt.
2. In schulisch organisierten Angeboten entscheidet die Schulleitung nach den Vorgaben der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung über den Zeitpunkt der Wiederholung. Diese Vorgaben können vorsehen, dass das Praktikum nicht vor der Wiederholung der schulischen Abschlussprüfungen absolviert werden kann und dass in bestimmten Fällen sämtliche Fächer beziehungsweise Module wiederholt werden müssen.