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CH-LU
§ 18a Reglement über die Berufsmaturität - Verhinderung
Berufsmaturitätsprüfung
§ 18a Reglement über die Berufsmaturität · Verhinderung
1. Wer eine Abschlussprüfung aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Schulleitung umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. Die Schulleitung kann bei begründeter Absenz besondere Nachprüfungen anordnen.
2. Bleibt jemand unentschuldigt einer Prüfung fern, gilt diese als abgelegt und wird mit der Note 1 bewertet.