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§ 18 Reglement über die Berufsmaturität - Zulassung zur Berufsmaturitätsprüfung

Berufsmaturitätsprüfung
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§ 18 Reglement über die Berufsmaturität · Zulassung zur Berufsmaturitätsprüfung

1. Zur Berufsmaturitätsprüfung wird zugelassen, wer ein Berufsmaturitätsangebot im Kanton Luzern besucht.

2. Im Weiteren muss die Kandidatin oder der Kandidat über einen anerkannten Berufsabschluss verfügen oder spätestens im Jahr der Berufsmaturitätsabschlussprüfung zum Qualifikationsverfahren zugelassen sein.

3. Die Prüfung wird in der Regel am Ort jenes Berufsmaturitätsangebotes abgelegt, an dem der Unterricht zuletzt besucht wurde.

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