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444 CH-LU

§ 17a Reglement über die Berufsmaturität - Promotion an der Informatikmittelschule

Zeugnis und Promotion
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§ 17a Reglement über die Berufsmaturität · Promotion an der Informatikmittelschule

1. Lernende der Informatikmittelschule werden am Ende des Semesters definitiv promoviert, wenn die Voraussetzungen von § 15 Absatz 1 erfüllt sind und der Durchschnitt der Fachnoten in den Fächern des Qualifikationsbereiches Informatikkompetenzen mindestens 4 beträgt.

2. Im Übrigen gilt § 15.

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