§ 15 Reglement über die Berufsmaturität - Promotion im Allgemeinen
§ 15 Reglement über die Berufsmaturität · Promotion im Allgemeinen
1. Die Promotion in das nächste Semester erfolgt definitiv, wenn im Semesterzeugnis
a. der Durchschnitt der Noten in den Promotionsfächern mindestens 4 beträgt,
b. die Differenz der ungenügenden Noten in den Promotionsfächern zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt und
c. nicht mehr als zwei Noten in den Promotionsfächern ungenügend sind.
1bis. Die Promotionsfächer richten sich nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) vom 24. Juni 2009. In schulisch organisierten Angeboten kann die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung auf Antrag der Schulleitung weitere Fächer als Promotionsfächer bestimmen.
2. ...
3. Wer ein schulisch organisiertes Angebot besucht und die Voraussetzungen für die definitive Promotion nicht erfüllt, kann einmal provisorisch promoviert werden. Wer danach die Voraussetzungen für die definitive Promotion nicht erfüllt, kann einmal ein Unterrichtsjahr wiederholen oder wird vom Berufsmaturitätsangebot ausgeschlossen. Die Wiederholung des ersten Schuljahres ist in der Regel nicht möglich. Über Ausnahmen und den Umfang der Wiederholung entscheidet die Schulleitung.
3bis. Wer ein lehrbegleitendes Angebot besucht und die Voraussetzungen für die definitive Promotion nicht erfüllt, kann einmal provisorisch promoviert werden. Wer danach die Voraussetzungen für die definitive Promotion nicht erfüllt, wird vom Berufsmaturitätsangebot ausgeschlossen.
4. Wer in allen übrigen Fällen die definitive Promotion nicht erfüllt, wird vom Berufsmaturitätsangebot ausgeschlossen.