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444 CH-LU

§ 12b Reglement über die Berufsmaturität - Zeugnisnoten für die Aufnahme in schulisch organisierte und lehrbegleitende Angebote

Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren
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§ 12b Reglement über die Berufsmaturität · Zeugnisnoten für die Aufnahme in schulisch organisierte und lehrbegleitende Angebote

1. Im getrennt geführten Sekundarschulmodell sind für die Aufnahme mindestens drei Zeugnisnoten von mindestens 4,5 und maximal eine Zeugnisnote von mindestens 4 in den Niveaufächern im Niveau A Voraussetzung.

2. Im kooperativen und im integriert geführten Sekundarschulmodell sind für die Aufnahme eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 in mindestens drei Niveaufächern des Niveaus A und eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 in einem Niveaufach im Niveau B Voraussetzung.

3. In allen Sekundarschulmodellen ist für die Aufnahme die Zeugnisnote von mindestens 4,5 im Anforderungsniveau A/B im Fach Natur und Technik Voraussetzung.

4. Im Langzeit- und im Kurzzeitgymnasium ist in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 Voraussetzung.

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