§ 12a Reglement über die Berufsmaturität - Aufnahme in ein lehrbegleitendes Angebot
§ 12a Reglement über die Berufsmaturität · Aufnahme in ein lehrbegleitendes Angebot
1. Die Aufnahme in ein lehrbegleitendes Angebot setzt ein bestandenes Aufnahmeverfahren voraus.
2. Voraussetzung für die Aufnahme ist,
a. das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss § 12b im ersten Semester der 3. Klasse einer öffentlichen Sekundarschule im laufenden oder im vorangegangenen Schuljahr,
b. das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss § 12b im ersten Semester der 3. Klasse eines Langzeitgymnasiums,
c. das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss § 12b im ersten Semester der 1. Klasse eines Kurzzeitgymnasiums oder
d. das Bestehen einer Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik.
3. Der Prüfungsstoff der Aufnahmeprüfung richtet sich nach dem Inhalt des Lehrplans der öffentlichen Sekundarschule bis und mit dem letzten Semester vor der Aufnahmeprüfung.
4. Berufsmaturitätsangebote mit der Ausrichtung Gestaltung und Kunst setzen zudem eine bestandene gestalterische Eignungsprüfung voraus.
5. Die ausserordentliche Aufnahme ist probeweise möglich. Die Schulleitung entscheidet über ausserordentliche Aufnahmen. Sie entscheidet auch über die erste Promotion nach einer probeweisen Aufnahme. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und das Verfahren für die ordentliche Aufnahme sinngemäss.
6. Die Aufnahme in das lehrbegleitende Angebot mit vorgezogenem Berufsmaturitätsunterricht setzt das Erzielen der Zeugnisnoten für den Übertritt in ein Kurzzeitgymnasium im ersten Semester der 2. Klasse einer öffentlichen Sekundarschule im laufenden Schuljahr voraus.