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444 CH-LU

§ 10 Reglement über die Berufsmaturität - Leistungsbeurteilung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 Reglement über die Berufsmaturität · Leistungsbeurteilung

1. Leistungsbeurteilungen sind in den folgenden ganzen und in den dazwischenliegenden halben Noten auszudrücken

6: sehr gut

5: gut

4: genügend

3: ungenügend

2: schwach

1: sehr schwach

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