§ 1 Reglement über die Berufsmaturität - Grundsätze
§ 1 Reglement über die Berufsmaturität · Grundsätze
1. Berufsmaturitätsangebote bereiten auf die Berufsmaturität vor. Mit der Berufsmaturität erhalten die Lernenden eine erweiterte Allgemeinbildung, die ihre berufliche Grundbildung ergänzt und die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule schafft.
2. Die Berufsmaturitätsangebote und die Berufsmaturitätsprüfung richten sich nach den eidgenössischen Vorgaben zur Berufsmaturität, soweit diese im Folgenden nicht ergänzt werden.
3. Es werden folgende Ausrichtungen angeboten
a. Technik, Architektur, Life Sciences,
b. Natur, Landschaft und Lebensmittel,
c. Wirtschaft und Dienstleistungen,
d. Gestaltung und Kunst,
e. Gesundheit und Soziales.
4. Im Übrigen legt das Bildungs- und Kulturdepartement die kantonalen Angebote im Rahmen der eidgenössischen Vorgaben fest. Diese bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.