Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
438 CH-LU

§ 4 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern - Ausbildungsdauer

Schulorganisatorische Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern · Ausbildungsdauer

1. Die Ausbildung an Fachmittelschulen schliesst in der Regel an die 3. Klasse der Sekundarschule an und dauert bis zum Erwerb des Fachmittelschulausweises drei Jahre.

2. In den Studiengängen Pädagogik und Musik erwerben die Lernenden in einem vierten Ausbildungsjahr die notwendigen Qualifikationen zum Bestehen der Fachmaturität, welche ihnen den Zugang zu einer pädagogischen Hochschule oder zu einer Fachhochschule für Musik ermöglicht.

3. ...

← § 3 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern Grundsätze § 4a Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →