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438 CH-LU

§ 32 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern - Fachmaturitätszeugnis

Abschlussprüfungen - Fachmaturität
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§ 32 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern · Fachmaturitätszeugnis

1. Das Fachmaturitätszeugnis wird von der Dienststelle Gymnasialbildung ausgestellt und von der Schulleitung mitunterzeichnet.

2. Das Fachmaturitätszeugnis enthält

a. die Bezeichnung Kanton Luzern, den Namen der Schule und den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis»,

b. die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen,

bbis. * die Bezeichnung des Berufsfeldes,

c. die Noten in den allgemeinbildenden und den belegten berufsfeldbezogenen Fächern,

d. das Thema und die Bewertung der selbständigen Arbeit,

e. * die Beurteilung der praktischen Leistungen beziehungsweise der ergänzenden Allgemeinbildung für den Zugang zu den pädagogischen Hochschulen,

f. das Thema und die Bewertung der Fachmaturitätsarbeit.

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