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438 CH-LU

§ 31 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern - Fachmaturitätsarbeit

Abschlussprüfungen - Fachmaturität
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§ 31 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern · Fachmaturitätsarbeit

1. Die Lernenden verfassen und präsentieren eine Fachmaturitätsarbeit. Diese kann in Form eines Praktikumsberichtes mit Evaluation oder in Form einer Arbeit aus dem Bereich der praktischen Leistungen vorgelegt werden. Sie ist schriftlich oder praktisch abzulegen und mündlich zu verteidigen.

2. Sie wird von der betreuenden Lehrperson und von einer weiteren, von der Schulleitung bestimmten Fachlehrperson beurteilt und bewertet.

3. Ist die Fachmaturitätsarbeit ungenügend, kann innerhalb einer von der Schulleitung festgelegten Frist eine neue Arbeit vorgelegt werden. Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen.

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