§ 30 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern - Abschluss mit Fachmaturität
§ 30 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern · Abschluss mit Fachmaturität
1. Der Abschluss mit Fachmaturität umfasst
a. den Fachmittelschulausweis in Allgemeinbildung mit gewähltem Berufsfeld,
b. * den Nachweis von praktischen Leistungen von mindestens 120 Lektionen Dauer (Fachmaturität Musik) oder einer ergänzenden Allgemeinbildung für den Zugang zu den pädagogischen Hochschulen (Fachmaturität Pädagogik) und
c. * den Nachweis einer Fachmaturitätsarbeit im gewählten Berufsfeld in Form einer Arbeit aus dem Bereich der praktischen Leistungen beziehungsweise der ergänzenden Allgemeinbildung.
2. ...
2bis Die praktischen Leistungen beziehungsweise die ergänzende Allgemeinbildung wird mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen, die sich aus verschiedenen Teilprüfungen zusammensetzt. Für die Zulassung zur Abschlussprüfung muss die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit genügend bewertet sein.
3. ...
3bis Die Abschlussprüfung für die Fachmaturität im Berufsfeld Musik setzt sich zusammen aus einer Prüfung im Hauptinstrument, mehreren Teilprüfungen in Musiktheorie und im Nebenfach Klavier, einer bewerteten öffentlichen Aufführung sowie der Note aus dem Sprachzertifikat im Fach Englisch. Die Dienststelle Gymnasialbildung legt Inhalt und Gewichtung der einzelnen Bestandteile der Abschlussprüfung fest.
3ter Die Abschlussprüfung im Berufsfeld Pädagogik richtet sich nach den Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität gemäss dem Anhang des EDK-Reglementes.
4. Die Fachmaturität ist bestanden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung des Fachmittelschulausweises gegeben sind und
a. * die Abschlussprüfung sowie die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit genügend bewertet wurden,
b. * höchstens zwei Noten der Abschlussprüfung ungenügend sind und
c. * die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 1,0 Punkt beträgt.
5. Wer die Abschlussprüfung gemäss Absatz 2bis nicht besteht, kann die Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholung der Fachmaturitätsarbeit richtet sich nach § 31 Absatz 3.