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438 CH-LU

§ 29a Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern - Wiederholung

Abschlussprüfungen - Fachmittelschulausweis
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§ 29a Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern · Wiederholung

1. Wer die Voraussetzungen für den Abschluss mit Fachmittelschulausweis nicht erfüllt, kann die ungenügende selbständige Arbeit oder die Abschlussprüfungen je einmal wiederholen.

2. Wer den Abschluss aufgrund ungenügender Abschlussprüfungen nicht besteht, muss in der Regel das letzte Schuljahr wiederholen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

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