Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
438 CH-LU

§ 29 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern - Fachmittelschulausweis

Abschlussprüfungen - Fachmittelschulausweis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern · Fachmittelschulausweis

1. Der Fachmittelschulausweis wird von der Dienststelle Gymnasialbildung ausgestellt und von der Schulleitung mitunterzeichnet.

2. Der Fachmittelschulausweis enthält

a. die Bezeichnung Kanton Luzern, den Namen der Schule und den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis»,

b. die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen,

bbis. * die Bezeichnung des Berufsfeldes,

c. die Noten in den allgemeinbildenden und den belegten berufsfeldbezogenen Fächern,

d. das Thema und die Bewertung der selbständigen Arbeit.

← § 28 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern Grundsätze § 29a Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →