Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
438 CH-LU

§ 27 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern - Selbständige Arbeit

Abschlussprüfungen - Fachmittelschulausweis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern · Selbständige Arbeit

1. Mit der selbständigen Arbeit sollen die Lernenden nachweisen, dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus dem Bereich der Allgemeinbildung oder des Berufsfeldes selbständig zu lösen und zu präsentieren.

2. Die selbständige Arbeit muss innert einer von der Schulleitung bestimmten Frist verfasst und präsentiert werden. Die Lernenden werden dabei von einer oder mehreren Lehrpersonen begleitet.

← § 26 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern Grundsätze § 28 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →