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438 CH-LU

§ 23a Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern - Verhinderung

Abschlussprüfungen - Allgemeines
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§ 23a Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern · Verhinderung

1. Wer eine Abschlussprüfung aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Schulleitung umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis einzureichen. Die Schulleitung kann bei begründeter Absenz besondere Nachprüfungen anordnen.

2. Bleibt jemand einer Prüfung unentschuldigt fern, gilt die gesamte Abschlussprüfung als abgelegt und nicht bestanden.

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