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§ 21 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern - Zulassung
Abschlussprüfungen - Allgemeines
§ 21 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern · Zulassung
1. Zu den Abschlussprüfungen für den Fachmittelschulausweis werden Lernende zugelassen, die im dritten Studienjahr eine Fachmittelschule besuchen.
2. Die Zulassung zu den Abschlussprüfungen für die Fachmaturität richtet sich nach § 30 Absatz 2bis.