Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
438 CH-LU

§ 21 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern - Zulassung

Abschlussprüfungen - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern · Zulassung

1. Zu den Abschlussprüfungen für den Fachmittelschulausweis werden Lernende zugelassen, die im dritten Studienjahr eine Fachmittelschule besuchen.

2. Die Zulassung zu den Abschlussprüfungen für die Fachmaturität richtet sich nach § 30 Absatz 2bis.

← § 20a Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern Grundsätze § 22 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →