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438 CH-LU

§ 19 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern - Provisorische Promotion

Aufnahme - Promotion
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§ 19 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern · Provisorische Promotion

1. Wer die Voraussetzungen für die definitive Promotion nicht erfüllt, wird provisorisch promoviert.

2. Wer provisorisch promoviert wird, muss im folgenden Semester die Bedingungen für die definitive Promotion erfüllen. Andernfalls müssen die beiden vorausgegangenen Semester wiederholt werden, wobei das erste Semester nach der Rückversetzung als Probezeit gilt. § 20 bleibt vorbehalten.

3. Aus wichtigen Gründen kann die Klassenkonferenz das Provisorium um längstens ein Semester verlängern.

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