Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
438 CH-LU

§ 18 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern - Definitive Promotion

Aufnahme - Promotion
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern · Definitive Promotion

1. Lernende werden definitiv promoviert, wenn ihr Zeugnis

a. einen Durchschnitt von mindestens 4,0,

b. höchstens drei ungenügende Noten und

c. nicht mehr als zwei Mangelpunkte aufweist.

← § 17 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern Grundsätze § 19 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →