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CH-LU
§ 18 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern - Definitive Promotion
Aufnahme - Promotion
§ 18 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern · Definitive Promotion
1. Lernende werden definitiv promoviert, wenn ihr Zeugnis
a. einen Durchschnitt von mindestens 4,0,
b. höchstens drei ungenügende Noten und
c. nicht mehr als zwei Mangelpunkte aufweist.