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438 CH-LU

§ 16b Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern - Ausserordentliche Aufnahme

Aufnahme
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§ 16b Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern · Ausserordentliche Aufnahme

1. Die Aufnahme von weiteren Lernenden, insbesondere aus anderen Mittelschulen, Berufsfachschulen und ausserkantonalen Fachmittelschulen, ist möglich. Die Schulleitung entscheidet aufgrund eines Aufnahmegesprächs und der vorliegenden Zeugnisse. Sie kann eine Aufnahmeprüfung, eine Eignungsabklärung durch den Schulpsychologischen Dienst oder beides anordnen.

2. In der Regel wird nur aufgenommen, wer zu Beginn des ersten Schuljahres das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen.

3. Die Schulleitung kann die probeweise Aufnahme verfügen. Sie entscheidet in diesen Fällen nach einem Semester über die definitive Aufnahme.

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