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438 CH-LU

§ 16 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern - Aufnahme

Aufnahme
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§ 16 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern · Aufnahme

1. Voraussetzungen für die definitive Aufnahme in das erste Semester einer Fachmittelschule sind neben dem Abschluss der obligatorischen Schulzeit im laufenden Schuljahr

a. * das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss Absatz 1quater im zweiten Semester der 2. Klasse und im ersten Semester der 3. Klasse einer öffentlichen Sekundarschule im laufenden oder im vorangegangenen Schuljahr,

abis. * das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss Absatz 1quater im zweiten Semester der 2. Klasse und im ersten Semester der 3. Klasse eines Langzeitgymnasiums,

ater. * das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss Absatz 1quater im letzten Semester einer öffentlichen Sekundarschule vor Eintritt in ein Kurzzeitgymnasium und im ersten Semester der 1. Klasse eines Kurzzeitgymnasiums oder

b. * ...

c. * das Bestehen der Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik und das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss Absatz 1quater im ersten Semester der 3. Klasse einer öffentlichen Sekundarschule oder eines Langzeitgymnasiums oder in der 1. Klasse eines Kurzzeitgymnasiums.

1bis

Die Aufnahme erfolgt provisorisch, wenn in den Fällen nach Absatz 1a-ater die Zeugnisnoten jeweils nur im ersten von beiden Semestern erreicht werden oder im Fall nach Absatz 1c nach dem Bestehen der Aufnahmeprüfung die Zeugnisnoten im folgenden Semester nicht erreicht werden. Provisorisch aufgenommene Lernende müssen am Ende des ersten Semesters die Voraussetzungen von § 18 erfüllen. Ansonsten werden sie vom Angebot ausgeschlossen.

1ter

Der Prüfungsstoff der Aufnahmeprüfung richtet sich nach dem Inhalt des Lehrplans der öffentlichen Sekundarschule bis und mit dem letzten Semester vor der Aufnahmeprüfung.

1quater

Für die Aufnahme gelten die folgenden Zeugnisnoten

a. Im getrennt geführten Sekundarschulmodell sind für die Aufnahme mindestens drei Zeugnisnoten von mindestens 4,5 und maximal eine Zeugnisnote von mindestens 4 in den Niveaufächern im Niveau A Voraussetzung.

b. Im kooperativen und im integriert geführten Sekundarschulmodell sind für die Aufnahme eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 in mindestens drei Niveaufächern des Niveaus A und eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 in einem Niveaufach im Niveau B Voraussetzung.

c. In allen Sekundarschulmodellen ist für die Aufnahme die Zeugnisnote von mindestens 4,5 im Anforderungsniveau A/B im Fach Natur und Technik Voraussetzung.

d. Im Langzeit- und im Kurzzeitgymnasium ist in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 Voraussetzung.

2. ...

3. Die Aufnahme in den Studiengang Musik ist provisorisch. Die definitive Aufnahme hängt vom Bestehen einer Eignungsabklärung ab, welche in der Regel im zweiten Semester des ersten Schuljahres durchgeführt wird. Bei Nichtbestehen dieser Eignungsabklärung ist ein Wechsel in einen anderen Studiengang möglich. Die Eignungsabklärung kann nicht wiederholt werden.

4. ...

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