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438 CH-LU

§ 1 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern - Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern · Grundsätze

1. Fachmittelschulen sind Vollzeitschulen der Sekundarstufe II, die

a. eine vertiefte Allgemeinbildung vermitteln und berufsfeldbezogene Fächer anbieten,

b. die Persönlichkeitsentwicklung durch die Stärkung der Sozial- und der Selbstkompetenz fördern und

c. auf Studiengänge im nichtuniversitären Tertiärbereich vorbereiten.

2. Im Kanton Luzern werden Studiengänge für die Berufsfelder Pädagogik, Musik und Soziale Arbeit angeboten. Sie werden mit dem Fachmittelschulausweis sowie zusätzlich mit der Fachmaturität (Studiengänge Pädagogik und Musik) abgeschlossen.

3. Der Abschluss an einer Fachmittelschule öffnet

a. mit dem Fachmittelschulausweis den Zugang zu den entsprechenden höheren Fachschulen,

b. * mit dem Fachmaturitätszeugnis unter Vorbehalt der entsprechenden Aufnahmebedingungen den Zugang zu den entsprechenden Fachhochschulen oder pädagogischen Hochschulen.

Grundsätze § 2 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern →

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